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FÖRDER BERATUNG

Für das seit über 20 Jahren bestehende Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) hat die Bundesregierung am 7. Juli 2022 eine Neufassung beschlossen, die am 30. Juli 2022 in Kraft getreten ist. Darin geregelt ist die Einspeisung von regenerativem Strom in die öffentlichen Stromnetze. Jede Photovoltaik-Anlage mit Netzanschluss unterliegt dabei den Regelungen und Vorgaben des EEG und kann von einer Fördervergütung profitieren.

Grundsätzliches Ziel des EEG ist der Ausbau der erneuerbaren Energien.

Das EEG 2023 setzt auf einen massiven Ausbau der erneuerbaren Energien. In diesem Jahr sollen 7 Gigawatt (GW) an neuer PV-Anlagenleistung ans Netz gehen, im kommenden Jahr schon 9 GW. Ab 2026 sind 22 Gigawatt neue Anlagen das ambitionierte Ausbauziel. Es sollen also viele neue PV-Anlagen in Deutschland errichtet werden, rund die Hälfte davon auf Dächern. Die andere Hälfte soll als Freiflächenanlagen aufgebaut werden.

PV-Anlagen, die vor dem 30. Juli 2022 in Betrieb genommen wurden, bleiben bei den bisherigen Vergütungssätzen. Die neuen (höheren) Vergütungssätze gelten nur für neue Anlagen. Für solche, die ab 1. Januar 2023 in Betrieb gehen, wird auch die technische Vorgabe abgeschafft, dass nur höchstens 70 Prozent der PV-Nennleistung in das öffentliche Netz eingespeist werden dürfen. Für ältere Anlagen zwischen 7 und 25 kWp Generatorleistung gelten auch ab 2023 die alten Regeln.

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Wie viel Geld erhalte ich für jede kWh, die ich ins Stromnetz einspeise?

Seit dem 30. Juli 2022 gelten neue Vergütungssätze für Anlagen, die seitdem in Betrieb genommen wurden. Unterschieden wird zwischen Volleinspeise- und Eigenversorgungsanlagen.

Anlagen mit Eigenversorgung bis 10 kWp erhalten 8,2 Cent pro kWh. Ist die Anlage größer, erhält der Anlagenteil ab 10 kWp 7,1 Cent pro kWh.

Anlagen mit Volleinspeisung bis 10 kWp erhalten 13,0 Cent pro kWh. Ist die Anlage größer, erhält der Anlagenteil ab 10 kWp 10,9 Cent pro kWp.

Die angegebenen Vergütungssätze sind dem EEG 2023 entnommen, das seit dem 30. Juli 2022 in Kraft ist. Die Werte der festen Einspeisevergütung stehen jedoch nicht direkt im Gesetzestext, sondern berechnen sich aus unterschiedlichen Angaben und Regelungen.

Die Regelungen der Vergütungssätze bleiben in den Jahren 2022 und 2023 konstant und sollen anschließend halbjährlich fallen.

Wie hoch ist der Bonus für ein E-Auto?

Als Besitzer eines E-Fahrzeugs investierst du in eine treibhausgasmindernde Technologie. Für den Kauf deines E-Autos erhältst du deshalb eine THG-Quote. Die THG-Quote (Treibhausgasminderungs-Quote) ist ein Instrument, mit dem der Ausstoß klimaschädlicher Treibhausgase begrenzt und die Energiewende im Verkehrssektor beschleunigt werden soll. Begründet wird sie im Bundes-Immissionsschutzgesetz. Du kannst die eingesparten THG-Rechte verkaufen und erhältst so einen attraktiven Bonus. Das ist vergleichbar mit dem CO2 Zertifikate Handel, wie er von Firmen betrieben wird.

Es gibt im Internet viele Firmen, bei denen du einen Bonus erhältst, weil du ein klimafreundliches Fahrzeug fährst. 

Dazu musst du nur einmalig dein E-Auto registrieren, lädst ein Foto deines Fahrzeugscheins hoch und teilst deine Kontodaten mit. Dein Fahrzeug wird dann für das jeweilige Jahr beim Umweltbundesamt THG-quotenberechtigt und der Bonus wird dir direkt auf dein Konto überwiesen. Er Bonus beträgt zwischen 250 € und 450 € pro Jahr je nach Anbieter.

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Erhalte ich eine Förderung für meine Wallbox?

Die schlechte Nachricht ist, dass seit dem 27.10.2021 die KfW-Mittel zur Förderung privater Wallboxen ausgeschöpft sind.

Die Anzahl der E-Autos auf deutschen Straßen steigt rasant. Auch die Nachfrage nach Wallboxen ist so hoch wie noch nie. Bis Ende Oktober 2021 hat die Bundesregierung Fördermittel für den Kauf privater Wallboxen bereitgestellt. Doch es gibt je nach Bundesland, Stadt oder Kommune evtl. auch andere Möglichkeiten, von einer Förderung zu profitieren.

Bezuschusst wurde sowohl der Kauf der Wallbox als auch der Einbau und der Anschluss durch einen Fachmann. Trotz Aufstockung im Juli 2021 um zusätzliche 300 Mio. Euro waren die Mittel schnell ausgeschöpft.

Die zukünftigen Förderungen sind jedoch noch unklar. Zwar hat sich die Ampelkoalition im Entwurf des Masterplan Ladeinfrastruktur II zum Ausbau der Elektromobilität bekannt, muss jedoch bis Anfang 2023 noch ein Konzept für die finanzielle Unterstützung vorlegen.

Das private Wallboxen jedoch noch einmal gefördert werden, gilt als unwahrscheinlich. Stattdessen konzentriert sich die Bundesregierung auf die Förderung gewerblicher Ladestationen.

Wird meine Solaranlage mit Stromspeicher in Sachsen gefördert?

Update März 2022: Das Förderprogramm ist, aufgrund der großen Anzahl an Anträgen, bereits im Februar wieder ausgesetzt worden. Neue Anträge können derzeit nicht gestellt werden.

Die Förderung durch die Sächsische Aufbaubank SAB verfolgt den Zweck der Einführung von innovativen Energietechniken im privaten, öffentlichen und im gewerblichen Bereich.

Das aktuelle Förderprogramm trägt den Titel „Stromspeicher mit/ohne Ladestation (RL Speicher)“. Eine Zuwendung gibt es für die Errichtung dezentraler Stromspeicher (inkl. Quartierspeicher und Nachrüstsätze), die mit Strom aus Photovoltaikanlagen betrieben werden. Gefördert wird auch die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge (Wallbox), jedoch nur in Kombination mit dem Stromspeicher.

Gefördert werden die Nettoausgaben für den Stromspeicher und die Ladestation einschließlich der Kosten für Montage, Transport sowie der Wechselrichter für den Stromspeicher.

Nicht förderfähig sind Eigenbauten und gebrauchte Geräte sowie alle Komponenten, die zur Erzeugung und zur Einspeisung (Wechselrichter für Photovoltaikanlagen) von Solarstrom in das öffentliche Stromnetz erforderlich sind.

Gefördert wird nur, wenn der Stromspeicher dauerhaft mit einer Photovoltaikanlage und dem öffentlichen Netz verbunden ist. Die Nutzkapazität muss mindestens 2 kWh betragen und die PV-Anlage darf nicht mehr als 50% ihrer Nennleistung ins Netz einspeisen (Wirkleistungsbegrenzung).

Für die konventionellen Speicher gilt folgende Förderung:

500 € Sockelbetrag + 200 € pro kWh Speicher-Nutzkapazität >> Höchstbetrag 40.000 €

Eine Deckelung gibt es bei maximal 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben mit einer maximalen Summe von 50.000 €. Die förderungsfähigen Zuwendungen müssen dabei mindestens 1.400 € (netto) betragen.

Bei Speicher-Nachrüstungen von Bestandsanlagen entfällt der Sockelbetrag i. H. v. 500 €, alle anderen Parameter bleiben unverändert.

Den Zuschuss beantragen kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts, sowie Freiberufler. Wichtig ist, dass der Antragsteller Eigentümer, Pächter oder Mieter der Fläche ist, auf der das Vorhaben realisiert werden soll. Das Grundstück muss sich selbstverständlich in Sachsen befinden.

Es darf in den letzten elf Kalendermonaten auf diesem Grundstück kein weiterer Stromspeicher installiert worden sein, der durch den Freistaat Sachsen gefördert wurde. Außerdem muss bei Antrag bereits ein Kostenvoranschlag vorliegen. Zusätzlich muss die Art des eingesetzten Wechselrichters angegeben werden. Bei Neubauten von gesamten Anlagen sind die Kosten für den Speicher extra auszuweisen.

Eine einzelne Ladestation wird nicht gefördert, sondern nur in Verbindung mit dem Einbau eines Batteriespeichers. Über die Höhe der Förderung entscheidet dabei die Art der Ladesäule bzw. Wallbox.

Für Ladepunkte mit Wechselstrom (AC): 400 € pro Ladepunkt

Für Ladepunkte mit Gleichstrom (DC): 1.500 € pro Ladepunkt

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